WILLENSERKLÄRUNG UND URKUNDE
Register-Nummer: selbst vergeben
Der Mensch,
Vorname Familienname,
frei geboren am XX.XX.XXXX
in Ort im Freistaat XXXXXXXXXX
erklärt hiermit,
kraft seines freien Willens, im vollen Bewusstsein seiner Eigenverantwortung vor Gott und seinen Mitmenschen, beseelt vom festen Willen als Friedensstifter, ohne Zwang, rechtsverbindlich folgendes:
Der Mensch Vorname Familienname wurde nicht wirksam im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 Abs. 1 für die Bundesrepublik in Deutschland eingebürgert. Deshalb besitzt er auch vermutlich nicht die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ im Sinne
des GG Art. 116 Abs. 1.
Der Mensch Vorname Familienname ist gem. GG Art. 116 (1) aufgrund
– vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung –
nicht Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes.
Der Mensch Vorname Familienname hat die wahrhaftige Staatsangehörigkeit
des Freistaates XXXXXXXXXX und kann dieser nicht entzogen werden, weil er diese durchAbstammung erhalten hat.
Die Bundesrepublik in Deutschland bestätigt gemäß GG Art. 116 Abs. 2 diese frühere Staatsangehörigkeit des Freistaates XXXXXXXXXX und hat sie zu respektieren, weil der Mensch Vorname Familienname
ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus dem Freistaat XXXXXXXXXX (Staat des Vaters) ist, ihm dessen Staatsangehörigkeit aufgrund politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit des NaZi-Regimes von 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist, der Mensch Vorname Familienname seinen Wohnsitz in Deutschland genommen hat und mit seiner Unterschrift unter dieser Urkunde und Willenserklärung einen entgegen-gesetzten Willen zur Ausbürgerung „DEUTSCH“ zum Ausdruck gebracht hat.
Die zuständige Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik in Deutschland ist selbst nicht im Stande, die tatsächliche Staatsangehörigkeit des
Menschen Vorname Familienname
im Sinne des StAG § 1 i.V.m. GG Art. 116 Abs.1 festzustellen bzw. verleiht nach NaZi- Gleichschaltungsgesetzen die sogenannte „deutsche Staatsangehörigkeit“, die nach weiteren Gleichschaltungen die Staatenlosigkeit bedeutet und muss nun gem. GG Art. 116 Abs. 2 i.V.m. StAG § 31 den hiermit zum Ausdruck gebrachten, entgegengesetzten Willen zur Ausbürgerung aus dem Freistaat XXXXXXXXXX des Menschen
Vorname Familienname respektieren.
Die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik in Deutschland und der damit verbundenen vermuteten Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ ist daher nichtig!
Der Mensch Vorname Familienname verzichtet gem. StAG § 17 Abs. 1 Punkt 3 auf seine vermutete zweite Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ und bleibt bei seiner früheren, durch Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit des Freistaates XXXXXXXXXX,
da die Entziehung der früheren Staatsangehörigkeit des Freistaates XXXXXXXXXX völkerrechtlich und wegen Abstammungs- und Geschlechtslinie unmöglich und unzumutbar ist und zudem die verbotene Anwendung von NaZi-Gesetzen bedeutet.
Der Verzicht auf die zweite Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ ist gem. StAG § 26 mit dieser Urkunde als Willenserklärung des Menschen Vorname Familienname
hiermit schriftlich erklärt worden.
Es wird mit dieser Willenserklärung gem. StAG § 30 der Antrag auf das Nichtbestehen der vermuteten deutschen Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ im Sinne des GG sowie des StAG für den Menschen Vorname Familienname gestellt.
Diese ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich festzustellen.
Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich,
für die das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ im Sinne dieses Gesetzes rechtserheblich ist.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat aufgrund dieser Willenserklärung i. V. m. StAG § 30 Abs. 3 eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ für den Menschen
Vorname Familienname auszustellen.
Die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ geht gem. StAG § 17 Abs. 7 dadurch verloren, dass der rechtswidrige Verwaltungsakt durch Nichtaufklärung des Menschen Vorname Familienname mit einer Zwangseinbürgerung in die nur vermutete Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ zurück zu nehmen ist. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt und seine Folgen ist dem VwVfG § 44 & § 48 zu entnehmen. Mit der Nichtaufklärung der Behörden des Menschen Vorname Familienname bei seiner, durch arglistige Täuschung der Bundesrepublik in Deutschland, hervorgerufenen Beantragung des Personalausweises/Reisepasses, ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt entstanden. Mit diesem rechtswidrigen Verwaltungsakt wird gegen Artikel 16, 116/2 und gegen 139 GG verstoßen und nach den gültigen SHAEF Gesetzen und SMAD Bestimmungen in verbotener Weise NaZirecht in Anwendung gebracht. Der vorliegende Verwaltungsakt ist aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Behörden der Bundesrepublik in Deutschland erlassen worden. Dieser ist ganz mit Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit zurückzunehmen. Damit wird die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik in Deutschland mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Die Behörde hat den Betroffenen aufgrund dieser Erklärung und Antrag, den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat.
Zusatzerklärung:
Es wird darauf hingewiesen: Sollte sich in der Erklärung auf das Grundgesetz und nachfolgende Gesetze bezogen werden, so ist dies keine Anerkenntnis dieser, sondern ein Hinweis darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre. Der GG Art 139 besagt: “Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom National-sozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Die Gültigkeit folgender Gesetze und Rechte auf Grundlage der Bereinigungsgesetze für Besatzungsrecht wird vorausgesetzt: die alliierten SHAEF-Gesetze und SMAD-Befehle, die Menschenrechtserklärung der UN.
Ort, den XX.XX.XXXX
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Vorname Familienname
Der Unterzeichner ist Inhaber der Urkunde.
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[…] Willenserklärung […]
http://reichsamt.info/aufruf.htm
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