Archiv für die Kategorie ‘BRD Gestzeslage’

 Beweise: Reichsgesetze aus dem III. Reich wurden von der Bundesrepublik Deutschland übernommen

 

 Die Übernahme einiger dieser Gesetze und Verordnungen aus dem III. Reich durch die Bundesrepublik Deutschland erfüllt seinen Zweck – den Kontakt zum III. Reich und dessen braune Gesinnung. Dies betrifft ganz besonders den Steuerfaschismus mit der Übernahme des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 16.10.1934. Mit diesem Gesetz werden nur die Bundesbürger besteuert, die ein Einkommen haben. So werden die Konzerne entlastet und die arbeitende Bevölkerung belastet.

 Dadurch werden die Reichen immer reicher und die Armen immer ärmer. Und dass heißt, die Bundesrepublik Deutschland ist eine Oligarchie genauso wie die USA.

 

 Jedoch ist die Wirkung der anderen Gesetze und Verordnungen auf die angeblich bundesrepublikanische Gesetzgebung durchaus unklar und lässt eher eine Verschleierung in der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland vermuten, die kolossale Auswirkung haben kann.

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EU-Gesetzeslage

Veröffentlicht: 9. Oktober 2013 in BRD Gestzeslage

Todesstrafe wieder eingeführt

Todesstrafe im Vertrag von Lissabon

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

Veröffentlicht: 3. Oktober 2013 in BRD Gestzeslage

Quellen:

BRD, Bundesgesetzblatt Teil I, Art. 56, (319-10)
Die Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich unzulässig, weil das Gesetz über die Zwangsvollstreckung aufgehoben wurde (BGBl. 2006, Seite 875, Teil I, Nr. 18 vom 24.04.2006).

Artikel 56 (310-10)
Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung

Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.

1.      BRD, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4741 vom 21.03.2007
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode         – 35 –                  Drucksache 16/4741

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung
vom 26.05.1933

RGBl I 1933, 302

FNA 310-10; Bundesgesetzblatt Teil III
V aufgeh. durch Art. 56 G v. 19.04.2006 I 866 mWv 25.4.2006

OWiG

Veröffentlicht: 19. März 2013 in BRD Gestzeslage, OWiG

EGOWiG Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
http://www.buzer.de/gesetz/5420/index.htm

Diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 29.11.2007

Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; Geltung ab 01.10.1968
FNA: 454-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 45 Strafrecht 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten

Änderungen / Synopse | 25 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf EGOWiG

Eingangsformel

Artikel 1 bis 150 (OWiG und Änderung von Vorschriften)
Artikel 151 Bußgelddrohung
Artikel 152 Einziehung
Artikel 153 Handeln für einen anderen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen Artikel 154 Gebührenpflichtige Verwarnung
Artikel 155 Überleitung des sachlichen Rechts
Artikel 156 Überleitung des Bußgeldverfahrens
Artikel 157 Überleitung des Strafverfahrens
Artikel 158 Überleitung des Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz
Artikel 159 Eintragung in das Verkehrszentralregister
Artikel 160 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
Artikel 161 Verweisungen
Artikel 162 Zuständige Verwaltungsbehörde
Artikel 163 (weggefallen)
Artikel 164 Verhältnis von Übertretungstatbeständen des Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen
Artikel 165 Sonderregelung für Berlin
Artikel 166 Berlin-Klausel
Artikel 167 Inkrafttreten

Mit dem Wegfall des EGOWiG hat das OWiG keinen Geltungsbereich mehr. Mit dem Wegfall des Geltungsbereiches ist ein Gesetz nicht mehr anwendbar.
Die sogenannten Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auch die Polizeipräsidien und die Landräte wissen dies.

Sollten Sie eine Ordnungswidrigkeits-Mitteilung bekommen, so ist es ratsam, den Verantwortlichen dieser Mitteilung mit einer Strafanzeige zu belegen, wegen Anwendung von ungültigen Gesetzen, weil deren Geltungsbereich weggefallen ist.